§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Kampfsportverein Bujin-Gym Essen". (§ 65 BGB)

2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen, Fünfhöfestrasse 24 (§ 24 BGB)

3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen werden.

4. Er führt nach seiner Eintragung den Namen "Kampfsportverein Bujin-Gym Essen e.V."

§ 2 Zweck und Aufgabe (§ 21 BGB)
Der Verein bezweckt die Förderung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen, insbesondere Thai-Boxing, Kick-Boxing, Amateurboxen und ähnliche Sportarten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung . Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwedet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.

§ 3 Mitgliedschaft (§ 39 BGB)
Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam mit Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern., die Satzung anzuerkennen und die Anordnung des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und auszuführen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragestellers schriftlich mit Angabe des Grundes innerhalb von 2 Monaten nach Stellung des Antrages mitgeteilt werden. Er hat ein Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliederschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Für Kinder und Jugendliche ist der Aufnahmeantrag durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate und sie verlängert sich stillschweigend, um weitere 12 Monate, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde. Durch Einstimmigen Beschluß des Vorstandes kann unter bestimmten Gründen eine kürzere Mitgliedschaft vereinbart werden.

§ 4 Austritt
Das Mitglied hat seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Kündigungsfrist für den Austritt beträgt 3 Monate zum Jahresende. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes gegen den Verein und auch die Vereinsstrafgewalt. Schwebende Verfahren können noch durchgeführt werden.

§ 5 Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschloßen werden. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Beschluß mitzuteilen. Der Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn:

1. das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als 2 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist;

2. eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand vorliegt, daß eine weitere Beitragszahlung grundsätzlich abgelehnt wird;

3. das Mitglied seiner Mitgliedschaft mißbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdiziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt

4. das Mitglied sich unehrenhaften Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen läßt.

Das Mitglied muß vor der Beschlußfassung über seinen Ausschluß Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses gegen seinen Ausschluß Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebene Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages und derAufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der Beitrag ist pünktlich zum 1. jeden Monats zu entrichten. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und können wählen und gewählt werden.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören:

1. Zahlungen der festgesetzten Vereinsbeiträge;

2. Beachtung der Vereinssatzung und der Ordnung des Vereins;

3. Beachtung der Anordnung des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Förderung, der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

§ 9 Führung und Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Gesamtvorstand;

3. der Vorstand gemäß § 26 BGB;

Der Gesamtvorstand hat folgende Mitglieder:

1. der 1.Vorsitzende;

Der Verein wird durch den Gesamtvorstand geführt und verwaltet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtig. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht gefaßte Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand 14 Tage vor der Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Folgende Punkte müssen Gegenstand der Tagesordnung sein.

1. die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder;

2. die Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers;

3. die Entlastung der Vorstandsmitglieder;

4. In jedem zweiten Jahr nach der Wahl eines Versammlungsleiters, die Wahl eines neuen Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwarts;

5. die Wahl der Kassenprüfer in jedem 3. Jahr;

6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

7. die Genehmigung des Haushaltsplanes, die der Einladung zur Versammlung beizufügen ist.

Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden und wenn er verhindert ist, von seinem Vertreter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, daß gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird. Gefaßte Beschlüsse müssen in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden. Die Protokolle müssen vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sein.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung beantragen. Der Antrag muß schriftlich begründet werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein Kassenprüfer kann einmal wiedergewählt werden. Sie haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu überwachen. Sie beantragen die Entlassung des Kassierers oder schlagen vor, ihn zu entlasten.

§ 13 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muß den Antrag auf Auflösung mit einer kurzen Begründung enthalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem Deutschen Sportbund zur sportlichen Verwendung zu übertragen.